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   SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19   

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SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19 (https://dejure.org/2022,59334)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19 (https://dejure.org/2022,59334)
SG Stuttgart, Entscheidung vom 04. April 2022 - S 12 KA 1393/19 (https://dejure.org/2022,59334)
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  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Insoweit geht es nicht um die Heilung eines lediglich formalen Begründungsmangels des Ausgangsbescheides im Widerspruchsbescheid, sondern um die Beseitigung des Fehlens der Ermessensbetätigung im Ausgangsbescheid im und durch das Widerspruchsverfahren auf der Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach im Vorverfahren auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nachzuprüfen ist (Geis, in: Schoch/ Schneider, VwVfG, 1. EL August 2021, § 40 Rn. 113; s.a. BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271, Rn. 38).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356).
  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Unterlässt die Behörde die Anhörung, so läuft die Frist nicht (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5/17 -, BVerwGE 164, 237, Rn. 32).
  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 23/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Notdienst - Rechtmäßigkeit der Anordnung einer

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Als Gegenleistung hierfür muss jeder Vertragszahnarzt den Notfalldienst als gemeinsame Aufgabe aller Zahnärzte gleichwertig mittragen (BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 - B 6 KA 23/10 R -, Rn. 14).
  • BSG, 05.05.2021 - B 6 SF 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten -

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Bei dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG als Angelegenheit der GKV der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist (BSG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - B 6 SF 1/20 R -, Rn. 21 ff., juris).
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 1/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Es handelt sich nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG (BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 P 1/10 R -, Rn. 12, juris).
  • LSG Bayern, 24.07.2015 - L 12 KA 55/15

    Teilnahme am Bereitschaftsdienst

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes handelt es sich um eine gemeinsame Aufgabe der Vertrags(zahn)ärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2015 - L 12 KA 55/15 B ER -, Rn. 22, juris).
  • VG Sigmaringen, 01.09.2015 - 8 K 4124/13

    Widerruf einer Befreiung von der Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst

    Auszug aus SG Stuttgart, 04.04.2022 - S 12 KA 1393/19
    Dass das VG Sigmaringen mit Urteil vom 1. September 2015 (Az. 8 K 4124/13, juris) über den Widerruf einer Befreiung von der Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst entschieden hat, ist demgegenüber unerheblich; auch äußert sich die Urteilsbegründung zur Frage des Rechtsweges nicht.
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